Bei einem Todesfall übersehen die Hinterbliebenen leicht das digitale Erbe des Verstorbenen. Eine Regelung zu Lebzeiten ist sinnvoll – denn einen automatischen Zugriff auf Online-Konten und -Daten haben die Erben nicht.

Würzburg - Es gibt nur noch wenige Lebensbereiche, in denen das Internet keine Rolle spielt. Umso wichtiger ist es, einen Überblick über die diversen Zugänge zur digitalen Welt zu behalten – und klar zu regeln, was im Todesfall mit den verschiedenen Online-Konten und -Daten geschehen soll. Denn aufgrund der zunehmenden Digitalisierung bilden neben den klassischen Vermögenswerten auch vermehrt Daten einen nicht unerheblichen Bestandteil eines Nachlasses.

 

Die Kommunikation über E-Mail, die Nutzung sozialer Medien wie Facebook oder Instagram sowie Clouds zur Datenablage sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch kaum jemand regelt seinen digitalen Nachlass: 93 Prozent der Internetnutzer haben dazu keinerlei Regelungen getroffen, ergab eine im vergangenen Jahr veröffentlichte Umfrage des Digitalverbands Bitkom.

Kein Zugang zum Facebook-Account der Tochter

Dabei gibt es gute Argumente dafür, den digitalen Nachlass in der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen. „Erben haben nicht automatisch Zugriff auf Online-Daten und Konten“, betont Martin Feick, Experte für Erbrecht bei der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim. Grundsätzlich können Erben zwar die Löschung von Online-Konten erreichen. Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten sie aber nicht, wenn der Verstorbene dies nicht ausdrücklich geregelt hat. „Das kann insbesondere bei Bild- und Videomaterial oder Kontaktlisten des Verstorbenen für die Erben schmerzlich sein“, sagt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern.

Diese Erfahrung mussten Mitte vergangenen Jahres die Eltern eines verstorbenen Mädchens machen: Das Kammergericht Berlin entschied, dass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter hätten (Aktenzeichen: 21 U 9/16). Die Begründung des Gerichts: Würde Facebook den Eltern den Zugang ermöglichen, würde das Unternehmen gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstoßen und damit möglicherweise die Rechte von Chatpartnern der Verstorbenen verletzen. Die Eltern hatten sich vom Zugriff auf den Account Antworten hinsichtlich des plötzlichen Todes ihres Kindes erhofft. Sie legten Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, dessen Urteil steht noch aus.

Selbst wenn die BGH-Richter zugunsten der Eltern entscheiden sollten: Das Urteil der Berliner Richter macht deutlich, wie wichtig es ist, das digitale Erbe als festen Bestandteil der Nachlassplanung anzusehen. „Es ist dringend zu empfehlen, sich zu Lebzeiten um sein digitales Erbe zu kümmern“, sagt Verbraucherschützerin Grasl. Zum einen, um den Hinterbliebenen den Umgang mit den Daten zu erleichtern, indem diesen eine Übersicht mit den Zugangsdaten zu Online-Accounts zur Verfügung gestellt wird. Zum anderen aber auch, um sich selbst mit der Frage zu beschäftigen, was mit intimen Dateninhalten nach dem Tod geschehen soll. So sollte man entscheiden, ob bestimmte Daten nach dem Tod entweder vernichtet oder nur einer bestimmten Person zugänglich gemacht werden.

„Hierfür bietet sich eine Aufnahme des digitalen Nachlasses in der letztwilligen Verfügung an“, sagt Erbrechtsexperte Feick. Er rät zur Anlage einer sogenannten digitalen Vorsorgemappe. Dies kann ein mit einem Passwort verschlüsselter USB-Stick sein, der eine Übersicht sämtlicher Datenbestände sowie die Zugangsdaten und Passwörter enthält. Ein Bevollmächtigter sollte das Passwort erhalten und wissen, wo sich der Datenträger befindet. Dies könne mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des digitalen Nachlasses verbunden werden, so Feick. Die Vollmacht für den digitalen Nachlassverwalter sollte detaillierte Regelungen enthalten, was mit den Daten im Einzelnen geschehen soll, welche Konten gelöscht und was mit den im Netz vorhandenen Bildern geschehen soll.

Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst sein

Grundsätzlich wichtig ist, dass die Vollmacht zur digitalen Nachlassverwaltung ebenso wie das klassische Testament handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen ist. „Der allgemeine Vorteil dieser Vollmacht ist, dass der digitale Nachlassverwalter unabhängig vom Willen der Erben und noch vor Ermittlung der Erben, was lange dauern kann, tätig werden kann“, sagt Katharina Grasl.

Sie rät dazu, das Schriftstück dem Bevollmächtigen nicht stillschweigend zu übergeben, sondern auch die Angehörigen zu informieren. Ein solches Vorgehen erleichtere den Erben den Umgang mit dem digitalen Nachlass ungemein, sagt Rechtsexperte Feick: „Sie müssen nicht erst nach potenziell vorhandenen Daten forschen, und es bleibt ihnen eine gegebenenfalls gerichtliche Inanspruchnahme der Provider erspart.“

Im Idealfall sollte der digitale Nachlass auch in eine Vorsorgevollmacht aufgenommen werden, rät der Rechtsanwalt Martin Feick. Denn dann sind auch für den Fall einer eintretenden Geschäftsunfähigkeit – etwa aufgrund einer Demenz oder eines Komas infolge eines Unfalls – die elektronische Datenverwaltung und Kommunikation weiterhin möglich.

Pflicht: Besonders bei kostenpflichtigen Diensten sind für Hinterbliebene Zugänge zu Online-Konten wichtig. „Erben stehen, selbst wenn sie keinen Zugriff auf das Nutzerkonto des Verstorbenen haben, in der Pflicht, etwaige Kosten und Abbuchungen zu tragen“, erklärt Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. Denn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung bezieht sich auf alle Vertragsverhältnisse des Verstorbenen – auch solche, die nur online abgeschlossen wurden. Für Nachlassverbindlichkeiten müssen die Erben mit ihrem Vermögen haften, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung das Erbe ausschlagen.

Zugang: Weil heutzutage in vielen Fällen sowohl Verträge als auch Rechnungen nur noch per Mail versandt werden, ist ein entsprechender Zugang für die Erben besonders wichtig. Normalerweise gewähren Unternehmen bei laufenden Verträgen zwar im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht für die Erben. Aber von diesem Recht können die Erben natürlich erst Gebrauch machen, wenn sie Kenntnis von kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen erlangt haben.