In diesem Artikel klären wir die Frage, wie lange Theorie- und Fahrstunden gültig sind, bevor sie verfallen.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Manchmal erfordert es die persönliche Lebenssituation, dass der Führerschein nicht an einem Stück gemacht werden kann. Dann liegen zwischen Theorieunterricht und Fahrstunden schon mal Monate oder gar Jahre. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, um wichtige Fristen nicht zu überschreiten.

 

Wie lange gelten Theoriestunden?

Bei Theoriestunden in der Fahrschule liegt die Gültigkeit bei zwei Jahren. Grund dafür ist § 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort heißt es, dass zwischen dem Abschluss der theoretischen Ausbildung und der theoretischen Prüfung nicht mehr als zwei Jahre liegen dürfen.

Auch wichtig: Die praktische Prüfung muss gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 FeV innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der Theorieprüfung absolviert werden. Ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit.

Wie lange sind Fahrstunden gültig?

Die praktischen Fahrstunden haben an sich kein Ablaufdatum. Wie oben bereits erwähnt, muss die praktische Prüfung jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der Theorieprüfung bestanden werden. Außerdem dürfen zwischen bestandener Fahrprüfung und Aushändigung des Führerscheins nicht mehr als 2 Jahre vergehen. Ansonsten verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit und muss wiederholt werden.

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Fristen für den Prüfauftrag

Sobald der Prüfauftrag bei der technischen Prüfstelle eingegangen ist, gelten nach § 22 Absatz 5 FeV die folgenden Fristen zum Bestehen des Führerscheins.

1. Die theoretische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden werden.

2. Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden werden.

3. In den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, muss die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden werden.

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Können alte Stunden angerechnet werden?

Hin und wieder kommt es vor, dass Fahrschüler die Ausbildung für längere Zeit unterbrechen oder die Fahrschule wechseln. Doch selbst wenn die letzten Theorie- oder Fahrstunden eine lange Zeit zurückliegen, muss das nicht heißen, dass die Inhalte beim Prüfling komplett verloren gegangen sind. Es ist daher grundsätzlich möglich, alte Teile der Ausbildung anrechnen zu lassen. Der Fahrlehrer ist gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung jedoch dazu verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Fahrschüler alle Ausbildungsziele erreicht hat. Das heißt, er muss den Fahrschüler sowohl theoretisch als auch praktisch dahingehend prüfen, ob die Ausbildungsinhalte noch vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, müssen die Inhalte komplett wiederholt werden. Sind noch ausreichend Kenntnisse vorhanden, liegt es im Ermessen des Fahrlehrers, welche Teile der Ausbildung wiederholt werden.