Tübingen will weniger Verpackungsmüll. McDonald’s will die eingeführte Steuer darauf nicht bezahlen. Bisher hat der Burger-Riese vor Gericht gewonnen. Und nun?

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Mindestens ebenso lange ist die Abgabe umstritten. Und das im wahrsten Sinne des Wortes. An diesem Mittwoch nun sollte in dem Streit das letzte Wort fallen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigt sich mit der Angelegenheit.

 

Die Tübinger Regelung soll nicht nur die Stadtkasse füllen, sie hat vor allem hehre Ziele. So soll dem Müll im öffentlichen Raum der Kampf angesagt werden, wo die „to go“-Verpackungen nicht nur im Bereich der Mülleimer entsorgt werden. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung werden daher seit rund eineinhalb Jahren 50 Cent erhoben, für jedes Einwegbesteck-Set 20 Cent. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf allerdings auf jeweils 1,50 Euro begrenzt.

McDonald’s gewinnt vor Gericht

Die Franchise-Nehmerin eines McDonald’s-Schnellrestaurants in Tübingen hat gegen die Abgabe geklagt – und vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Erfolg gehabt. Dieser erklärte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam. Im Wesentlichen rügten die Richter drei einzelne Teilbereiche der Tübinger Satzung. Da war zum einen die Frage der Zuständigkeit. Ziel der Tübinger Satzung sei es, Abfall zu vermeiden, so das Gericht. Allerdings habe der Bund bereits detaillierte Regeln zum Vermeiden und Verwerten von Plastikabfällen getroffen. Kommunen seien nicht dafür zuständig, das Thema „eigenständig voranzutreiben“. Dies gelte auch dann, wenn das Ziel der Abfallvermeidung nicht erreicht worden sei.

Als zweiten Punkt bemängelt der 2. Senat des VGH, dass die Stadt ihre Kompetenz überschritten habe, da auch Einwegverpackungen zum Mitnehmen besteuert werden. Grundsätzlich dürfen Gemeinden zwar örtliche Steuern erheben, aber nur dann, wenn sich das dabei besteuerte Vorgehen komplett im Gemeindegebiet abspielt. Tübingen hatte bereits selbst erkannt, dass dieser Punkt kritisch gesehen werden könnte, und bei Produkten, die von der klagenden McDonald’s-Filiale am Autoschalter verkauft wurden, auf die Steuer verzichtet. Das reichte dem Gericht aber nicht.

Urteil noch am Mittwoch ist möglich

Als Drittes kritisieren die Richter schließlich, dass eine Obergrenze von 1,50 Euro Steuern pro Mahlzeit eingeführt wurde. So könne bei der Bestellung von zehn Burgern nicht gesehen werden, ob dies zehn Mahlzeiten oder eine seien. Man sei auf die Angaben des Kunden angewiesen, das sei ein Vollzugsdefizit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hatte der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen – und Tübingen hat diese Möglichkeit genutzt. Die Satzung ist daher trotz Gerichtsurteil aus Mannheim vorerst auch weiterhin in Kraft geblieben. Ob das Bundesgericht seine Entscheidung noch am Mittwoch verkünden wird, ist derzeit nicht bekannt.