Am Samstag tritt die neue Coronaverordnung von Baden-Württemberg in Kraft. Die Alarmstufen fallen ebenso wie die Begrenzung von Besuchern bei Veranstaltungen.

Um rechtlich einen nahtlosen Übergang zu schaffen nach dem Beschluss des Bundestages über das neue Infektionsschutzgesetz, hat die Landesregierung in Stuttgart Freitagabend eine geänderte Coronaverordnung auf den Weg gebracht. Laut Regierungssprecher Arne Braun werde sie Samstagfrüh um 0 Uhr in Kraft treten.

 

Warnsystem entfällt

Das Stufensystem in der Coronaverordnung, das eine Basis-, Warn- und Alarmstufe vorgesehen hat, entfällt. Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen drinnen oder draußen entfallen damit auch, ebenso sind Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ab Samstag nicht mehr Teil der Verordnung. In der alten Verordnung waren etwa in der Warnstufe noch Treffen von Haushalten auf „zehn weitere Personen“ limitiert, Veranstaltungen waren im Freien auf 75 Prozent oder höchstens 25 000 Besucher begrenzt. Die Limits sind nun weg. Beim VfB Stuttgart dürfen am Samstag wieder 60 000 Zuschauer das Spiel gegen Augsburg sehen.

Maskenpflicht bleibt vorerst

Den Ländern wird eine Übergangsfrist bis 2. April gestattet, wonach sie einige Regeln beibehalten dürfen. Baden-Württemberg macht Gebrauch davon. Die allgemeine Maskenpflicht bleibt deshalb bis zum genannten Datum, das gilt insbesondere für die FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen wie Läden, Restaurants, Bibliotheken und Museen sowie in Schulen und Kitas. Sogar im Freien, wo der Mindestabstand nicht garantiert ist. Bundesweit und im Land soll die Maskenpflicht auch im Bahn-, Bus- und Flugverkehr für Personen über 18 Jahre sowie für Pflegeheime und Kliniken gelten.

Impfnachweis im Lokal noch bis 2. April

Unverändert bleibt im Südwesten aufgrund der Übergangsregelung bis 2. April die 3G-Regel bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Zugang zur Gastronomie und zu den Hotels sowie beim Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, bei Messen und Ausstellungen sowie bei außerschulischen und beruflichen Bildungsangeboten. Das Gleiche gilt für körpernahe Dienstleistungen, also bei Friseuren und Massagen. Nur mit einem Geimpft- oder Genesennachweis sowie einem zusätzlichen aktuellen Test ist der Besuch von Diskotheken und Clubs möglich.

Testpflicht an Schulen und Kliniken

Die Testpflicht an Schulen – zweimal pro Woche – und an Krankenhäusern und in Pflegeheimen bleibt. Auch die Regeln über die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen. Das trifft auf öffentliche Veranstaltungen zu, aber auch auf Diskotheken und Clubs. Auch die Abstandsempfehlung 1,50 Meter bleibt.

Bald werden regionale Hotspots erklärt

Die Landtage der 16 Länder können regionale Hotspots ausweisen, um härtere Maßnahmen gegen die Pandemie zu ergreifen. Das kann sogar ein gesamtes Bundesland sein. Das Staatsministerium in Stuttgart hofft, in Hotspots auch nach dem 2. April eine umfassende Maskenpflicht und die 3G-Regel anwenden zu können. Für Kontaktbeschränkungen oder Zuschauerbegrenzungen gibt es aber keinen rechtlichen Spielraum mehr.