Ein 18-Jähriger will im Rems-Murr-Kreis auf einer öffentlichen Straße auf dem Hinterrad fahren – und stürzt. Wir gehen der Frage nach, ob Wheelies wirklich strafbar sind.

Rems-Murr: Phillip Weingand (wei)

Ein sogenannter Wheelie ist am Mittwoch in Fellbach für einen jungen Motorradfahrer nach hinten losgegangen. Der 18-Jährige hatte gegen 21.30 Uhr mit seinem Bike in der Bühlstraße auf dem Hinterrad fahren wollen – „verbotenerweise“, schreibt die Polizei Aalen. Bei dem Kunststück verlor er die Kontrolle über sein Motorrad. Der junge Mann stürzte und schlitterte mehrere Meter auf der Fahrbahn, ehe er im Grünstreifen zum Liegen kam. Der 18-Jährige verletzte sich dabei leicht. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 2000 Euro.

 

Sind Wheelies, das Fahren auf dem Hinterrad eines Motorrades, in Deutschland tatsächlich verboten? Im Internet und den klassischen Medien kursieren dazu verschiedene Ansichten. Der Bayerische Rundfunk zitiert eine Verkehrsrechtlerin, die erklärt, dass ein Wheelie nicht per se einen gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstelle. Allerdings gibt es einen Punkt im Bußgeldkatalog für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahren auf dem Hinterrad. Damit ein Wheelie zur Ordnungswidrigkeit wird, müssen also andere Menschen in Gefahr gebracht werden – oder gar geschädigt. In letzterem Fall kann eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen. Eine andere Meinung aus einschlägigen Internetforen besagt, dass ein Wheelie die Sicht eines Motorradfahrers behindern würde und deshalb verboten sei. Entsprechende Urteile sind allerdings nicht bekannt.