Der Wunsch nach einem Kind führt ein Paar bis nach Tschechien. Dank einer Eizellspende wird die Frau endlich schwanger. In Deutschland ist die Behandlung verboten. Was bedeutet das für die Kosten?

Karlsruhe - Eine Kinderwunsch-Behandlung im Ausland mit einer in Deutschland verbotenen Eizellspende muss nicht von der privaten Krankenversicherung (PKV) bezahlt werden. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus München entschieden.

 

Nach den Musterbedingungen der PKV umfasst der Versicherungsschutz auch Behandlungen im europäischen Ausland. Die Klägerin, inzwischen Mutter von knapp vierjährigen Zwillingen, wollte deshalb rund 11 000 Euro erstattet haben. So viel hatte sie und ihren Mann die künstliche Befruchtung in Prag mithilfe von Spender-Eizellen gekostet.

Das Verfahren ist für manche Frauen die letzte Hoffnung, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder genereller Unfruchtbarkeit keine Kinder bekommen können. Dabei werden eine oder mehrere gespendete Eizellen mit dem Samen des Partners befruchtet und anschließend in die Gebärmutter eingesetzt. Die Frau trägt das Kind selbst aus.

Frau wollte Geld von ihrer Versicherung zurück

In Tschechien und etlichen anderen EU-Staaten ist die Eizellspende erlaubt. Das deutsche Embryonenschutzgesetz stellt sie dagegen - anders als die Samenspende - unter Strafe. Ein Grund sind die höheren Gesundheitsrisiken für Spenderin und Empfängerin. Außerdem wollte der Gesetzgeber eine zwischen zwei Frauen „gespaltene Mutterschaft“ verhindern. Ärzten, die gegen das Verbot verstoßen, drohen bis zu drei Jahre Haft. Die beteiligten Frauen werden nicht bestraft.

Die heute 47 Jahre alte Klägerin hatte es zunächst in München mit einer in Deutschland erlaubten Kinderwunsch-Behandlung versucht und schon dafür rund 13 000 Euro ausgegeben - vergeblich. Schließlich wandte sich das Ehepaar 2012 an das Befruchtungszentrum in Prag. Dort wurde die Frau schwanger und brachte 2013 zwei Jungen zur Welt.

Das Geld dafür wollte sie von ihrer Versicherung zurück. Dem Karlsruher Urteil zufolge muss diese aber nur solche Behandlungen übernehmen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Die Richter nehmen an, dass der „durchschnittliche Versicherungsnehmer“ die Musterbedingungen auch so verstehen wird. Einen Anlass, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sehen sie nicht. Auch die Münchner Gerichte hatten die Klage abgewiesen. (Az. IV ZR 141/16)