35 Jahre nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback verhängen die Richter vier Jahre wegen Beihilfe. Wer im April 1977 in Karlsruhe geschossen hat, bleibt weiter unklar.

Stuttgart - Die frühere RAF-Terroristin Verena Becker ist wegen Beihilfe zum Mordanschlag gegen Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Becker muss jedoch maximal nur noch anderthalb Jahre dieser Strafe verbüßen. Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm nämlich in seinem Urteil einen „Härteausgleich“ vor, weil Becker wegen einer anderen Tat eine lebenslange Haftstrafe bereits verbüßt hat. Becker war zwar 1989 vom Bundespräsidenten begnadigt worden; rechtlich gilt diese Strafe aber als voll verbüßt.

 

Das Gericht ist der Überzeugung, Becker habe sich bei zwei Treffen der RAF Monate vor der Tat für die Ermordung Bubacks eingesetzt und so „die Täter in ihrem Tatentschluss bestärkt“. Dies wertet das Oberlandesgericht als Beihilfe zum Mord. Gleichzeitig gehen die Richter von der These der „Kollektivität der RAF“ aus, die besagt, alle Taten seien von allen RAF-Mitgliedern damals gemeinsam beschlossen worden. Becker sei jedoch eine Führungsfigur innerhalb der Gruppe gewesen.

Buback und seine beiden Begleiter waren 1977 in Karlsruhe von einem RAF-Kommando erschossen worden. Das Gericht konnte während des anderthalb Jahre dauernden Prozesses nicht aufklären, wer damals geschossen, wer das Tatmotorrad und wer den Fluchtwagen gefahren hat. Nach Überzeugung des Gerichts konnte Becker weder eine unmittelbare Tatbeteiligung noch eine Mitwirkung an den Vorbereitungen in den Wochen vor dem Verbrechen nachgewiesen werden. Becker selbst hatte erklärt, vor und während der Tat im Nahen Osten gewesen zu sein. Die Bundesanwaltschaft, die zunächst wegen Mittäterschaft angeklagt hatte, forderte in ihrem Plädoyer viereinhalb Jahre Haft, die Verteidigung verlangte Freispruch.

Außergewöhnliche Beweisschwierigkeiten

Als strafmildernd wertete das Gericht unter anderem den langen Abstand zur Tat, die Abkehr Beckers von der RAF während ihrer Haft und ihre Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz ab dem Jahr 1981. Der Vorsitzende Richter Hermann Wieland widersprach in seiner Urteilsbegründung der Behauptung des Nebenklägers Michael Buback, es habe schwerwiegende Ermittlungspannen oder gar eine „schützende Hand“ für die Angeklagte gegeben. Dafür habe es während des Verfahrens keinerlei Hinweise gegeben. Erstmals wurde durch die Urteilsbegründung aber amtlich bekannt, dass Becker für ihre Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz 1981 während ihrer Haft Geld und Hafterleichterungen erhalten hat.

Wieland kritisierte auch erneut frühere RAF-Mitglieder, die als Zeugen von dem ihnen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Es habe ihnen an „menschlicher Größe“ und Respekt vor den Opfern und deren Angehörigen gemangelt. Bei der Aufklärung der Tat 35 Jahre danach habe es außergewöhnlichen Beweisschwierigkeiten gegeben.