Der Audi-Konzern wirbt nicht mehr auf dem rechten Blog „Achse des Guten“. Der baden-württembergische Antisemitismusbeauftragte findet das gut – und darf das auch sagen.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Hat der baden-württembergische Antisemitismusbeauftragte Michael Blume (CDU) mit einem Tweet auf dem Kurznachrichtendienst Twitter gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen, denen staatliche Stellen unterliegen? Darüber hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in zweiter Instanz entschieden. Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes bestätigten das zuvor ergangene Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts und wiesen eine Klage des Internetblogs „Achse des Guten“ zurück.

 

Bei dem Streit ging es um einen Kommentar Blumes zu einer Entscheidung des Audi-Konzerns. Auf seinem offiziellen Landesaccount hatte der Antisemitismusbeauftragt es begrüßt, dass Audi entschieden habe, „nach Gastbeiträgen des Verschwörungsmythologen Stefan Homburg nicht länger Werbeanzeigen“ auf dem Internetportal „Achse des Guten“ zu schalten.

Es beginnt mit einer anonymen Twitter-Nachricht

Audi hatte den Anzeigenboykott nicht selbst verkündet, sondern wollte lediglich die Werbung auf dem Portal prüfen. Der Betreiber der „Achse des Guten“ beschwerte sich auf seiner Seite daraufhin selbst darüber, dass die Werbung ausblieb. Ein anonymer Twitter-Nutzer hatte zuvor Audi in einem Tweet darauf hingewiesen, im welchem Umfeld Anzeigen auf der „Achse des Guten“ erscheinen würden.

Nach Ansicht des VGH gebe es sowohl für die Bezeichnung Homburgs als Verschwörungsmythologen als auch für Blumes Schilderung im selben Tweet hinreichende sachliche Anknüpfungspunkte. Blume hatte unter anderem geschrieben: „Auch der Zentralrat der Juden, meine Familie und ich sind über dieses Portal oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden“. Lediglich für Blumes Satz „Viele Autoren vertreten rassistische und demokratiefeindliche Positionen“ fehlten dem VGH die Belege. Das war allerdings schon vom Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden.

Eine Niederlage für den Promi-Anwalt

Der VGH verglich Blumes Rolle als Antisemitismusbeauftragter mit der Bundeszentrale für politische Bildung. Ihr war in einem Musterverfahren vom Bundesverfassungsgericht zugebilligt worden, nicht alle randständigen politischen Positionen gleich behandeln zu müssen, sondern Extremmeinungen auch als solche benennen zu dürfen. Insgesamt, so der VGH, bestehe im vorliegenden Fall „ein hinreichender Sachbezug zum Aufgabenbereich des Äußernden“. Mit anderen Worten: Blumes Wortmeldung gehört zu seinem Job.

Derweil setzte die „Achse des Guten“, die durch den Medienanwalt Joachim Steinhöfel vertreten wurde, ihre Kampagne gegen Blume fort. Steinhöfel hatte im Oktober vor dem Landgericht Hamburg die Wiederfreischaltung eines Twitter-Beitrags erwirkt, in dem er Blume als antisemitisch bezeichnet hatte. In diese Kerbe schlägt auch der neue Betrag auf der „Achse des Guten“. Der baden-württembergische Antisemitismusbeauftragte klinge selbst „wie ein Israel-Boykotteur“, heißt es dort. Über das Ergebnis des VGH-Prozesses wird dort nicht informiert.