Wer ein Sexkino besucht, muss keinen Mindestabstand einhalten. Ein Betreiber aus Rheinland-Pfalz hatte geklagt und nun von einem Gericht recht bekommen.

Ludwigshafen - Der Betreiber eines Sexkinos im rheinland-pfälzischen Ludwigshafen darf Menschen, die aus zwei Haushalten stammen, auch ohne Mindestabstand in seine Kinosäle lassen. Das Sexkino sei keine Prostitutionsstätte, da dort keine sexuellen Dienstleistungen angeboten werden würden, teilte das Verwaltungsgericht Neustadt am Donnerstag mit (AZ 5 L 783/20.NW). Der Begründung des Gerichts zufolge ist ein Sexkino als Kino anzusehen, wenn dort „überwiegend oder ausschließlich Filme“ gezeigt werden.

 

Zwar sei auch in Kinos grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, teilte das Gericht mit. Dies gelte aber der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Verordnung zufolge „ausdrücklich nicht“, wenn bis zu zehn Personen oder beliebig viele Angehörige aus zwei Hausständen zusammentreffen.

Kontrolleure beanstandeten die Maßnahmen

Das Gericht gab demnach damit einem Eilantrag des Sexkino-Betreibers statt. Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen hatten der Mitteilung des Verwaltungsgerichts zufolge bei einer Kontrolle beanstandet, dass die Besucher entweder aus dem gleichen Haushalt kommen müssen oder nur einzeln in die Säle gelassen werden dürften. In dem Kino könne es „während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen“, beschrieb das Gericht.