Das Bundesverfassungsgericht vergleicht das Europaparlament eher mit Gemeinderäten als mit dem Bundestag – und kippt die Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen. Weil die Abgeordneten keine Regierung stützen, sei die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht besonders schützenswert.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Stuttgart - Wenn man es wörtlich nimmt, nach den Buchstaben des Gesetzes sozusagen, dann ist jede Bundestagswahl ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Gemäß Artikel 38 werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Grundsatz der Wahlgleichheit bedeutet, dass jede Stimme gleich gezählt wird – und auch die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Doch wenn eine Partei weniger als fünf Prozent der Stimmen bekommt, ist es um den rechtlichen Erfolg geschehen. Das Votum ist praktisch wertlos.

 

Bei der Bundestagswahl 2013 entfielen 15,7 Prozent der gültigen Stimmen auf Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten. Nahezu sieben Millionen gültige Stimmen haben keinen einzigen Sitz im Parlament bewirkt. Natürlich sind die Wahlen trotzdem verfassungskonform. Die Rechtsprechung hat sich darauf verständigt, die Funktionsfähigkeit des Parlamentes als so wichtig zu betrachten, dass Sperrklauseln wie die Fünfprozenthürde zulässig sind. Die Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlamentes hat damit praktisch Verfassungsrang.

Die Sperrklausel ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt das auch weiterhin. Wenn am 25. Mai das Europaparlament gewählt wird, gilt das aber nicht mehr. Anders als die Abgeordneten in Berlin sind die Parlamentarier in Straßburg nicht dafür zuständig, eine europäische Regierung zu bilden, auch die Kontrolle der Exekutive folgt anderen Regeln. Die Karlsruher Richter anerkennen zwar, dass sich im Gefüge der europäischen Politik gerade einiges bewegt, dass das Parlament dabei ist, sich als Gegenspieler der EU-Kommission zu profilieren. Diese Entwicklung könne aber noch nicht mit der Situation im Bundestag verglichen werden, „wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist“, befand eine Mehrheit von fünf der acht Verfassungsrichter.

Im Jahr 1979 hatten die Verfassungsrichter noch entschieden gehabt, dass für die Wahl des deutschen Abgeordnetenkontingents für Europa eine Fünfprozenthürde rechtens sei. Im Jahr 2011 waren sie anderer Meinung und hielten diese Art der Sperrklausel für nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Rund zehn Prozent der Stimmen waren bei den Europawahlen 2009 unter den Tisch gefallen. Die Bundesregierung hatte nach dem Urteil die Hürde auf drei Prozent abgesenkt – auch das sei nicht verfassungsgemäß, so die Richter jetzt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Zusammenarbeit der beiden großen Fraktionen im Europaparlament erschwert werde, sicher sei dies allerdings keinesfalls. Auch wenn nun zahlreiche Abgeordnete verschiedener Kleinstparteien in das Parlament einzögen, so müssten diese nicht automatisch „kooperationsunwillig“ sein.

Auch ein Gemeinderat wählt nicht den Bürgermeister

Dass dieses Urteil nicht für alle Ewigkeit Geltung haben muss, sagen die Richter gleich selbst: dem Gesetzgeber stehe es frei, auf künftige Fehlentwicklungen zu reagieren und Sperrklauseln wieder einzuführen, sobald sich die „rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse“ im EU-Parlament geändert haben. Im Augenblick aber fehle für die Prognose des Gesetzgebers, wonach ohne Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des EU-Parlaments drohe, jegliche Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht steht mit seiner Entscheidung in einer Reihe mit mehreren Landesverfassungsgerichten, die jüngst die Sperrklauseln bei Kommunalwahlen gekippt haben. Dem liegt regelmäßig der gleiche Gedanke zugrunde: auch ein Gemeinderat wählt nicht den Oberbürgermeister, das Zusammenspiel der in der Kommunalpolitik Beteiligten entspricht eher dem Geschehen in Europa als dem im Bundestag. In Baden-Württemberg, wo es im Kommunalwahlbereich keine Fünfprozenthürde gibt, brauchen Kandidaten – je nach Größe des Gremiums – zwischen 8,33 und 1,67 Prozent der Stimmen zur Wahl. Um in das EU-Parlament einzuziehen werden rund ein Prozent der Stimmen nötig sein.

Jede Nation setzt seine Sperrklauseln selbst fest

Hätte es schon bei der Europawahl 2009 keine Sperrklausel gegeben, so würden die Freien Wähler mit zwei Abgeordneten in Straßburg sitzen. Die Republikaner, die Tierschutzpartei, die Familienpartei, die Piraten, die Rentnerpartei sowie die Ökologisch-Demokratische Partei hätten dort je einen Abgeordneten.

Ob und in welcher Höhe ein Land Sperrklauseln bei Europawahlen einführen möchte, steht jeder Nation frei. In neun EU-Staaten benötigen Parteien fünf Prozent der Stimmen, Italien, Österreich und Schweden haben die Hürde auf vier Prozent festgesetzt. In Griechenland gilt eine Sperrklausel von drei, in Zypern von 1,8 Prozent. 13 Länder verzichten komplett auf eine solche Beschränkung. Seit 2004 gilt EU-weit das Verhältniswahlrecht, allerdings mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Variationen von Land zu Land gibt es auch bei anderen Modalitäten der Wahl, zum Beispiel beim Mindestalter für das aktive und passive Wahlrecht. Eine Vereinheitlichung scheiterte bisher.