Über Gutschein gibt es viele Gerüchte. Manche besagen etwa, dass sie gar nicht verfallen dürfen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat sich nun dazu geäußert.

Mainz - Gutscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Hat der Anbieter keine bestimmte Einlösefrist festgelegt, gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz allgemein, dass er nach drei Jahren verfällt. Die Frist starte aber am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Das heißt: Wurde der Gutschein etwa im April 2019 gekauft, muss man ihn spätestens zum 31. Dezember 2022 einlösen.

 

Legt der Händler eine kürzere Frist fest, ist diese laut den Verbraucherschützern oft nicht zu beanstanden. Nur zu kurz darf sie nicht sein. Hierzu gibt es Gerichtsentscheidungen - so hat etwa das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Gutschein für einen Online-Einkauf nicht auf ein Jahr befristet sein dürfe (Az.: 29 U 3193/07). Das benachteilige den Verbraucher unangemessen.