Nach freiwilliger Mitwirkung an einem Fototermin für ein offizielles Klassenfoto können Lehrer nicht verlangen, dass die Aufnahme aus einem Schuljahrbuch entfernt wird. Klassen- und Jahrgangsfotos seien laut Gericht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.

Koblenz - Lehrer können nach freiwilliger Mitwirkung an einem Fototermin für ein offizielles Klassenfoto nicht verlangen, dass die Aufnahme aus einem Schuljahrbuch entfernt wird. Eine entsprechende Klage eines Pädagogen wies das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung ab. Die Richer waren der Auffassung, dass der Lehrer durch seine Teilnahme an dem Fototermin zumindest stillschweigend eingewilligt hatte. (Az. 5 K 101/19.KO)

 

Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Darüber hinaus wäre eine gesonderte Einwilligung des Manns für eine derart unverfängliche Aufnahme im dienstlichen Rahmen laut Gericht theoretisch auch gar nicht erforderlich. Klassen- und Jahrgangsfotos seien wegen ihrer Bedeutung im örtlichen Umfeld von Schulen dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, bei dem ein „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ bestehe. Es liege daher kein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, den der Mann geltend machen könnte.

Der Lehrer hatte in seiner gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage laut Gericht unter anderem geltend gemacht, dass ihm bei dem Fototermin nicht klar gewesen sei, dass das Foto zur Veröffentlichung in einem Schuljahrbuch bestimmt gewesen sei. Das Urteil könnte vor dem rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht noch angefochten werden.