Maske auf oder nicht? In Baden-Württemberg wird die Maskenpflicht für Gäste in der Gastronomie wieder verschärft. Was sich nun ändert und worauf Sie künftig achten sollten.

Stuttgart - Die Mund-Nasen-Bedeckung gehört für viele Menschen schon zum Alltag dazu. Die Regelungen dazu sorgen durchaus für Verwirrung. Wann und wo ist die Maske denn eigentlich Pflicht? Nun hat die Landesregierung erneut in Baden-Württemberg die Maskenpflicht im Kampf gegen die Corona-Pandemie verschärft. Wir klären über den jetzigen Stand der Regeln auf.

 

Was ist neu?

Die neue Verordnung betrifft vor allem die Gastronomie, aber auch Freizeitparks und Fahrschulen sind von der verschärften Maskenregelungen betroffen. Ab dem 30. September müssen alle Gäste von Restaurants, Bars oder Gaststätten, die nicht auf einem Platz sitzt, sondern etwa zu einem Tisch, dem Buffet oder zur Toilette gehen, eine Maske tragen. Diese Regelung gilt sowohl für den Außen- als auch den Innenbereich.

Wie wird die Regelung umgesetzt?

Verantwortliche oder Betreiber müssen ihre Gäste ausreichend über die geltende Maskenpflicht informieren. Bei Verstoß der Maskenpflicht kann ein Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgesprochen werden.

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

Wer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen keine Maske tragen kann, der muss eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachweisen. Zudem müssen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Gilt die neue Verordnung nur in der Gastronomie?

Die verschärfte Maskenpflicht gilt zudem auch in Freizeitparks und andere Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. Auch bei praktischen Fahrprüfungen müssen nun Masken getragen werden.

Weiterhin gilt die Maskenpflicht auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Welches Bußgeld wird bei Verstößen verhängt?

Wer sich nicht an die geltende Maskenpflicht hält, kann mit einem Bußgeld bestraft werden. In Bussen und Bahnen beträgt die Strafe in der Regel 100 Euro, in anderen Fällen liegt der Regelsatz bei 70 Euro für die betroffene Person. Der Bußgeldkatalog müsse aber noch aktualisiert werden, so das Sozialministerium. Der Rahmen wird sich zwischen 50 und 250 Euro bewegen.