Das Land Nordrhein-Westfalen hatte einen Polizeibewerber wegen einer Löwenkopf-Tätowierung zunächst nicht zur Ausbildung zugelassen. Ein Gericht hat nun ein Urteil zu dem Fall gesprochen.

Düsseldorf - Eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm ist kein Grund für den Ausschluss vom Polizeidienst. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf am Dienstag entschieden und einem Kommissaranwärter Recht gegeben. Es bestätigte damit seine Entscheidung aus einem Eilverfahren im August 2017.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Mann wegen einer Löwenkopf-Tätowierung zunächst nicht zur Ausbildung zugelassen. Dagegen hatte er sich vor dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Trotz inzwischen erfolgreich absolvierter Ausbildung hatte das Land Nordrhein-Westfalen den 25-Jährigen aber nur unter Vorbehalt in das Beamten-Verhältnis übernommen: Hätte das Land im Hauptverfahren gesiegt, wäre der Kommmissaranwärter entlassen worden (Az.: 2 K 15637/17).