Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die umstrittene Verkürzung des Genesenen-Status durch das RKI von sechs auf drei Monate rechtswidrig. Die Hintergründe.

Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart rechtswidrig.

 

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse der Gesetzgeber selbst entscheiden, teilte das Gericht am Donnerstag in Stuttgart mit. Die Befugnisse des RKI gingen in dieser Frage zu weit. Die 16. Kammer gab mit ihrer Entscheidung mehreren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz statt.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich

In der Praxis können sich aber zunächst lediglich die Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen. Mit der beanstandeten Regelungstechnik habe der Verordnungsgeber die ihm unter Zustimmung von Bundestag und Bundesrat übertragene und für die Verwirklichung von Grundrechten essenzielle Entscheidung, wer als genesen gelte, aus der Hand gegeben, urteilte das Gericht. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich.

Zuvor hatten bereits andere Verwaltungsgerichte ähnlich entschieden. Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Das Institut hatte den Genesenenstatus zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.