Die Stadt Stuttgart scheitert im Streit mit einem Laufhausbetreiber im Leonhardsviertel vor Gericht mit der Forderung nach Mindeststandards. Ob Prostitution im Quartier weiter gewünscht wird, ist noch nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat im Streit zwischen dem Betreiber einer Prostitutionsstätte im Stuttgarter Leonhardsviertel und der Stadtverwaltung die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Sie besagt, dass die mittlerweile in dem Mitte 2017 in Kraft getretenen Prostitutiertenschutzgesetz definierten Mindestanforderungen ( §18) an einen Bordell- oder Laufhausbetrieb auf diesen „keine unmittelbare Anwendung“ finden, solange er abwarten muss, bis über seinen Erlaubnisantrag entschieden worden ist.