Eine Elftklässlerin wollte Geld vom Staat für den Besuch ihrer Privatschule in Bayern. Nein, hat die oberste Gerichtsinstanz in Mannheim dazu gesagt. Die Urteilsbegründung ist eindeutig.

Mannheim - Eine Schülerin aus Baden-Württemberg, die ein Privatgymnasium mit Internat in Bayern besucht, hat keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög), wenn es auch ein wohnortnahes öffentliches Gymnasium gibt, dessen Besuch ihr zumutbar ist. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Ablehnung der Förderung durch den Landkreis Ravensburg bestätigt. Das Mädchen war im Schuljahr 2010/11 nach der fünften Klasse der Grundschule an das Internat eines bayrischen Privatgymnasiums für Mädchen gewechselt, nachdem sie an der alten Schule die Prüfung zum Übertritt in die Realschule nicht geschafft hatte. Nachdem zunächst ihre Eltern die Kosten übernommen hatten, hatte sie Schülerin im Herbst 2015 für den Besuch der 11. Jahrgangsstufe der Internatschule Bafög beantragt. Dabei machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Fremdsprachenwahl nicht an ein allgemeinbildendes Gymnasium wechseln könne und damit das Erreichen ihres Ausbildungsziels gefährdet würde.

 

Begründung: Es gibt eine Schule in der Nähe des elterlichen Wohnorts

Der Landkreis Ravensburg hatte dem widersprochen und festgestellt, es gebe in der Nähe des elterlichen Wohnorts eine Schule, die den Erfordernissen des Mädchens entspreche. Dies hat, nach dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen jetzt in letzter Instanz auch der VGH bestätigt. Die Gewährung von Bafög setze voraus, dass die Schülerin nicht bei ihren Eltern wohne und von deren Wohnung keine ihr zumutbare Schule erreichbar sein, teilte die das Gericht mit. Die Klägerin wohne zwar nicht bei den Eltern. Von deren Wohnung sei aber ein ihr zumutbares Gymnasium erreichbar. Sie könne dort auch – wie bisher in der bayrischen Schule – ein naturwissenschaftliches Profil wählen. Die Ablehnung der Förderung sei daher rechtmäßig gewesen. (Az, 12 S 1098/17).