Neuer Name gefällig? 194 Stuttgarter wechselten in den vergangenen beiden Jahren ihren Familiennamen. Doch so einfach ist das gar nicht – wir erklären, warum.

Stuttgart - Der eigene Namen, er prägt das ganze Leben. Obwohl das so ist, können wir uns ihn nicht selbst aussuchen. Nach der Geburt bekommt das Kind einen Vor- und Nachnamen. Nicht jeder ist mit der Auswahl zufrieden. Der Vorname könnte für einen selbst zu altbacken klingen, der Nachname an ein dunkles Kapitel der deutschen Geschichte erinnern. Dann reift eventuell der Gedanke an eine Namensänderung. Doch wann und wie geht das überhaupt?

 

Wer überprüft den Vornamen nach der Geburt?

In Stuttgart kontrolliert zuerst das Standesamt, ob ein Vorname überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich sind die Sorgeberechtigten in ihrer Wahl frei, jedoch darf der Name dem Kindeswohl nicht widersprechen. Aus den vergangenen Jahren seien dem Standesamt in Stuttgart keine Beispiele bekannt, die abgelehnt wurden. Die Gesellschaft für deutsche Sprache hat dafür aber Beispiele parat: So wurden bereits Knirpsi, Pinnocchio, vom Meer, Batman, Chaotica, Großherzog, Mickilauda, Ohlove oder Ferrari von deutschen Behörden nicht zugelassen.

Welche Behörde ist für eine nachträgliche Namensänderung verantwortlich?

Wer seinen Vor- oder Nachnamen ändern möchte, ist bei der Namensänderungsbehörde beim Amt für öffentliche Ordnung richtig. Sie ist zuständig für die sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung und ermitteln jeden Einzelfall. Bei Personen über 14 Jahren beteiligt sich dabei beispielsweise die Polizei, auch Auskünfte beim Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht werden eingeholt.

In den vergangenen beiden Jahren änderten 194 Stuttgarter ihren Familiennamen, so die Behörde. Jährlich gebe es rund 400 telefonische oder persönliche Vorabanfragen. In der Regel koste das Prozedere für den neune Namen 300 Euro. Nicht verwechseln: Bei einer Heirat oder Scheidung (zivilrechtliche Änderung) lässt sich der Nachname ganz einfach beim zuständigen Standesamt ändern.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um den Vor- oder Nachnamen ändern zu lassen?

Die Kriterien sind der springende Punkt. Denn: Der Vor- oder Familienname kann nur in Ausnahmefällen geändert werden. Es müsse ein „wichtiger Grund“ vorliegen, heißt es bei der Namensänderungsbehörde in Stuttgart.

Die Behörde spricht von vier Hauptanwendungsgruppen, die folgend beispielhaft erklärt werden.

Lächerlichkeit: Eine Frau arbeitet als Steuerberaterin und heißt mit Nachnamen „Täuscher“. Dieser Umstand erscheint damit im Gesamtkontext lächerlich, die Weiterführung ist laut der Behörde nicht zumutbar.

Besondere Schwierigkeiten: Ein Mitarbeiter in der Automobilindustrie heißt Weiß, er reist beruflich regelmäßig in angelsächsische Länder. Der Buchstabe „ß“ ist dort allerdings nicht bekannt und wird als „B“ gelesen oder geschrieben. Das führt regelmäßig zu Schwierigkeiten bei Buchungen, Tickets oder Reservierungen.

Psychische Belastung: Ein Mann ist in seiner Jugend in familiärem Umfeld missbraucht worden. Sein Familienname belastet ihn folgend schwer. Er muss fachärztlich-psychiatrisch behandelt werden und kann die Behandlung bei der Namensänderung vorweisen.

Kindeswohl: Ein Kind wohnt nach der Scheidung beim allein-sorgeberechtigte Elternteil, trägt aber einen anderen Familiennamen. Der Name kann dann geändert werden, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist. In der Regel wird eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt.

Welche Namen werden abgelehnt?

Menschen, die ihren Namen einfach nicht mögen, haben keinen Anspruch auf einen neuen Namen. Auch darf durch die Änderung kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen. Manche Namen sterben mit der Zeit aus – das ist jedoch auch kein Grund, um den Namen annehmen zu dürfen. Zudem darf keine Identifizierung durch Gläubiger erschwert werden. Kinder zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes umbenannt werden.

Welchen neuen Namen darf man sich aussuchen?

Klar ist: Der gewählte Name darf keine neuen Schwierigkeiten schaffen. Er darf weder lächerlich noch schwierig zu schreiben sein. Es darf laut Namensänderungsbehörde nicht auf frühere Familiennamen zurück gegriffen werden, die „untergegangen“ sind. Als Beispiel dient der Geburtsname der Großmutter, den diese mit ihrer Eheschließung abgelegt hat.