Schon Ende dieser Woche könnte Baden-Württemberg die Warnstufe erreichen. Aber was würde das für den Restaurantbesuch bedeuten?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

In Baden-Württemberg wurde am 16. September ein Dreistufen-System zur weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt. Dieses orientiert sich an der Belegung der Krankenhäuser mit Corona-Patienten. Die niedrigste Stufe mit wenigen Einschränkungen wird als Basisstufe bezeichnet. Ihr folgt die Warnstufe mit strengeren Beschränkungen, die in der dritten Stufe, der Alarmstufe, nochmals verschärft werden. In einer Pressemitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 21.10. hat Gesundheitsminister Manfred Lucha davor gewarnt, dass die Warnstufe bereits Ende dieser Woche erreicht werden könnte.

 

Wann tritt die Warnstufe in Kraft?

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Die Intensivbettenbelegung könnte noch diese Woche den kritischen Wert erreichen. Die aktuellen Zahlen finden Sie hier.

Regeln im Restaurant in der Warnstufe

In Restaurants und Bars gilt in der Warnstufe die 3G-Regel in geschlossenen Räumen mit PCR-Test-Pflicht für Ungeimpfte. Im Freien reicht auch weiterhin ein Schnelltest aus. Allerdings dürfen die Besitzer freiwillig die 2G-Regelung umsetzen, bei der nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt haben. Wichtig sind in diesem Zusammenhang aber auch die Kontaktbeschränkungen für private Treffen.

Beschränkungen bei privaten Treffen

In der Warnstufe darf sich nur ein Haushalt mit 5 weiteren Personen treffen. Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene sowie Personen unter 18 Jahren. Auch Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung
 

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler und Schüler aufgrund der Testungen in der Schule
  • Personen unter 18 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen brauchen nur einen negativen Antigen-Test
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

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