Es gibt einen Zusammenhang mit den Fahnen vor öffentlichen Gebäuden und dem VfB Stuttgart. Dafür muss man nur ein mal um die Ecke denken.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Flaggen und Fahnen sind in der Regel Ausdruck von etwas Besonderem. Das war vor rund einer Woche in Stuttgart nicht zu übersehen. Nach dem Nichtabstieg des VfB war die Stadt ein rot-weißes Fahnenmeer. Mitte der Woche war das Eintracht-Banner dann in Frankfurt nahezu allgegenwärtig. Es gab etwas zu feiern, und das ist – die kleine Boshaftigkeit muss sein – in Frankfurt noch seltener als in Stuttgart, zumindest wenn es um Fußball geht.

 

Dass an diesem Montag an zahlreichen Gebäuden im Land das schwarz-rot-goldene Banner unter dunklen Gewitterwolke weht, ist ebenfalls einem freudigen Anlass geschuldet.

Es gibt einen Beflaggungserlass

Der Beflaggungserlass der Bundesregierung nennt neben Wahltagen acht Tage im Jahr, an denen „ohne weitere Anordnung“ vor den öffentlichen Gebäuden die Fahne hoch gezogen werden soll. Am 27. Januar, wenn den Opfern des Nationalsozialismus gedacht wird, sowie am Volkstrauertag wird halbmast geflaggt.

Auf die volle Höhe geht es am Tag der Arbeit (1. Mai), am Europatag (9. Mai), an den Jahrestagen vom 17. Juni und 20. Juli, wenn an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR 1953, beziehungsweise an das Attentat auf Adolf Hitler 1944 gedacht wird. Geflaggt wird regelmäßig auch am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) – und eben am 23. Mai.

Provisorium seit mehr als 70 Jahren

Denn am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verkündet. Das ist in den 73 Jahren seines Bestehens zwar mit mehr als 60 Änderungsgesetzen modifiziert worden, im Kern ist die deutsche Verfassung aber noch immer die gleiche, wie von den vier Müttern und 61 Vätern seinerzeit erdacht.

Und das, obwohl das Grundgesetz vor nunmehr 73 Jahren nur als Provisorium gedacht war. Grund zur Freude ist es auf jeden Fall.