Was als sogenannte Beamtenbeleidigung gilt und welche Strafen drohen können, darüber müssen die Gerichte immer wieder urteilen. Wir fassen die aktuelle Rechtssprechung zusammen.

Kamen - Die Polizei ist für viele Bürger offenbar doch kein Freund und Helfer mehr: Die Anzahl der verbalen und körperlichen Angriffe gegen sie steigt. Ebenso die Anzeigen von Polizisten, die während ihres Dienstes verbal angegangen wurden. Auslöser einer Beleidigung ist oft derselbe: Der Polizist tut etwas, und der Bürger fühlt sich genervt oder zu Unrecht behandelt – sei es die Kelle am Straßenrand oder der Blick in den Rucksack bei einer Personenkontrolle.

 

Natürlich gilt auch für die Kontrollierten ein Grundpfeiler der Demokratie: Die Meinungsfreiheit, mit der auch Kritik geäußert werden darf. Allerdings endet diese dort, wo das Persönlichkeitsrecht eines anderen Menschen verletzt wird. Und für verletzende, unzulässige Äußerungen gibt es im Strafgesetzbuch den Abschnitt „Beleidigung“.

Beamtenbeleidung gibt es so nicht

Die sogenannte Beamtenbeleidigung gibt es allerdings nicht. Ein Polizist ist rechtlich in diesem Punkt nicht anders gestellt als ein Bürger. Es ist auch nicht so, dass Beleidigungen gegen Polizisten härter bestraft werden. Vermutlich bringen Polizisten Beleidigungen aber konsequenter zur Anzeige.

Auch über das, was als beleidigend gilt, gibt es keine Liste im Strafgesetzbuch. Allgemein ist eine Beleidigung laut Rechtsprechung eine „Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung“. Dabei ist der Begriff Meinungsäußerung ganz wichtig. Denn das ist eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt nicht oder nur sehr schwer nachweisbar ist und die Ehre eines Menschen verletzen kann. Die Ehre hingegen ist ein sehr subjektives Empfinden. Sie ist vielleicht als ein Wert zu benennen, der dem Menschen ganz natürlich durch seine Würde und durch sein eigenes soziales Verhalten zukommt.

Der Einzelfall entscheidet

Das bedeutet aber auch: Ist jemand überempfindlich, so ist er strafrechtlich nicht schneller beleidigt. Es kommt auf den Einzelfall an. Wer hat was zu wem unter welchen Umständen gesagt? Das gilt für das Streitgespräch mit dem Chef, mit dem Nachbarn – aber auch im Konflikt mit Polizisten. Sicher ist: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe muss jemand rechnen, der über das Ziel hinausschießt.

So entschied das Kammergericht Berlin, dass ein Mann 225 Euro zahlen muss, weil er bei einer Fahrscheinkontrolle den Polizisten als Clown bezeichnet hatte (KG Berlin, (4) 1 Ss 93/04). Und zu einer Geldauflage in Höhe von 900 Euro wurde ein alkoholisierter Fußballfan vom Amtsgericht München verurteilt, der einen Polizisten „Scheiß Lutscher“ nannte (AZ: 1031 Ds 465 Js 136996/18 jug). Bei der Bezeichnung Bullen wiederum dürfen Polizisten nicht allzu empfindlich sein: Das Landgericht Regensburg sprach eine Hundebesitzerin frei, die früh morgens von der Polizei aufgesucht wurde, weil ihr Hund in der Nacht zuvor wohl Wild gerissen hatte. Sie öffnete schlaftrunken die Tür und beantwortete die Frage ihrer Tochter „San des d’ Bullen?“ mit den Worten „Ja, des san d’ Bullen“. (AZ: 3 Ns 134 Js 97458/04)