Die „Bild“-Zeitung will online mit Nachrichten hinter der Bezahlschranke Geld verdienen. Das wird schwierig, wenn ein Konkurrent die Informationen übernimmt und kostenlos verbreitet. Nun klagt die „Bild“ dagegen.

Berlin/München - Noch am Montagabend hatten Axel-Springer-Chef Mathias Döpfner und Burda-Chef Paul-Bernhard Kallen in München einen gemeinsamen Auftritt - auf der Hauptbühne von Burdas Internetkonferenz DLD. Der Saal war voll, die Erwartungen groß. Beide diskutierten - erstmals in dieser Konstellation öffentlich - über die Zukunft von Medienhäusern angesichts von Fake News, Digitalisierung und neuen Wettbewerbern. Im Kern waren sich beide in vielen Fragen einig. Offen blieb, ob beide der Einladung von Moderator Dominik Wichmann zu einer Fortsetzung des Gesprächs bei der nächsten DLD 2018 folgen werden: Sie schwiegen.

 

Einen Tag danach wird bekannt, dass Springers Boulevard-Zeitung „Bild“ in einem schon länger schwelenden Streit beim Landgericht Köln eine Klage gegen Burdas „Focus Online“ eingereicht hat (Az.: 14 O5/17). Das Online-Medium, so der Vorwurf, schreibe systematisch exklusive, kostenpflichtige Inhalte von „Bild plus“ ab, die sich dort hinter der Paywall genannten Bezahlschranke befinden.

Gezielte Behinderung des Geschäftsmodells?

Das sei eine gezielte Behinderung des Geschäftsmodells eines Wettbewerbers und verletze außerdem das sogenannte Datenbankrecht im Urheberrechtsgesetz. Mit diesem Verhalten greife „Focus Online“ das Geschäftsmodell einer ganzen Branche an, sagt der Chefredakteur Bild Digital, Julian Reichelt. „Dagegen müssen wir uns wehren.“ Von Burda gab es zu der Klage zunächst keine Stellungnahme.

Das Problem: Es gibt nicht den einen Paragrafen, der eindeutig regelt, was hier erlaubt ist oder nicht. Die Grenzen sind nicht klar gezogen. „Dass man sich im Internetzeitalter von anderen Medien inspirieren lässt, ist sicherlich gang und gäbe“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Jens Klaus Fusbahn. „Dass der Vorwurf eines systematischen Abschreibens bei einem Mitbewerber jetzt justiziabel wird, ist in der Form aber neu.“

Im Dezember 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen dem Online-Magazin „Perlentaucher.de“ und der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ sowie der „Süddeutschen Zeitung“ unter anderem betont, dass es urheberrechtlich zulässig sei, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung journalistisch zu verwerten. Die „Bild“ bezieht sich in ihrer Klage jedoch nicht auf das Urheberrecht im klassischen Sinn, sondern auf das Datenbank- und vor allem auf das Wettbewerbsrecht.

Ein altes Phänomen

Dass Medien Informationen von Konkurrenten übernehmen, ist ein altes Phänomen. Der Jura-Professor Ansgar Ohly von der Ludwig-Maximilians-Universität in München weist auf einen Rechtsstreit zweier Nachrichtenagenturen in den USA aus dem Jahr 1918 hin: Die eine hatte Korrespondenten in Europa, die vom Ersten Weltkrieg berichteten - die zweite nicht.

Und diese half sich, indem sie an der US-Ostküste einfach die Zeitungen abschrieb und die Informationen an die Westküste telegrafierte. So kam die Nachricht für die Zeitungen dort noch rechtzeitig an. „Auch da stellte sich die Frage, ob die Übernahme einer Nachricht, die ein anderer generiert hat, verboten ist. Und die Antwort lautete: Nachrichten sind eigentlich frei“, sagt Ohly.

Aber in dem aktuellen Fall sei das durchaus etwas anders: „Viel von dem, was man da liest, klingt nach unlauterem Wettbewerb durch systematische Übernahme fremder Leistungen“, ist Ohlys Einschätzung.

Man könne nicht verhindern, dass Medienanbieter rechts und links auf die Konkurrenz schauen, sagt auch Jens Klaus Fusbahn, der Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft „Geistiges Eigentum und Medien“ im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.

Doch es gebe Grenzen: „Man muss gucken, wann diese Grenzen überschritten werden, und das ist sicher dann der Fall, wenn ein Medium gar keine eigene Arbeit mehr macht und nur noch abschreibt, wenn es nur noch eine Wiederverwertungsredaktion gibt. Wann das auch juristisch unzulässig wird, das wird jetzt die spannende rechtliche Frage sein.“