Wir erklären, wie viel Weihnachtsschmuck in Gärten und Treppenhäusern, an Balkonen und Fassaden erlaubt ist. Und wann es Ärger mit dem Vermieter oder gar der Polizei geben kann.

Stuttgart - Lichterketten, Sterne, Rentiere, Weihnachtsmänner, Blinkanlagen: Die Weihnachtsdeko nimmt auf manchen Balkonen und an Fassaden im Advent überhand. Und nicht selten wird von Nachbarn die Frage gestellt: Muss das sein? Entscheidend ist, wer die Lampen und Figuren aufgestellt hat und was im Mietvertrag oder in der Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen steht. Grundsätzlich dürfen Mieter nicht nur ihre Wohnungen, sondern auch mitvermieteten Flächen wie Vorgärten nach ihrem Geschmack schmücken. Aber natürlich gibt es auch Ausnahmen.

 

Garten

Ist vertraglich vereinbart, dass die Grünfläche nur von einem Mieter genutzt werden darf, dann kann er diese nach Lust und Laune gestalten, sofern der Boden nicht leidet. Gilt der Garten als Allgemeinfläche und wird von allen Mietern genutzt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn einer der Mieter, etwas zur weihnachtlichen Verschönerung beitragen will.

Balkon

Die Balkonbrüstung einer Wohnung können Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters mit Lichterkette oder Nikolaus bestücken. Jedoch sollte das Anbringen bei größerem Schmuck zuvor mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Fassade

Sobald die Weihnachtsdekoration auch die Außenfassade betrifft, muss der Vermieter gefragt werden. Nicht zuletzt wegen der Verkehrssicherungspflicht: Wird die Deko nämlich nicht sicher an Balkon oder Fassade befestigt und fällt ab, so haftet der Anbringer für entstandene Schäden.

Hausflur

Wenn im Treppenhaus ein größerer Weihnachtsschmuck angebracht wird, ist das Einverständnis des Vermieters nötig. Als Faustregel gilt: Die Dekoration darf die anderen Mietparteien nicht bei der Nutzung des Treppenhauses behindern. So sollte zum Beispiel ein Kinderwagen problemlose vorbeigeschoben werden können. Gegen Adventsschmuck an der Wohnungstür – wie etwa einem Kranz – spricht nichts. Anders sieht es mit Duftkerzen im Hausflur aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich 2003 mit Duftkerzen und Parfüm beschäftigt und kam zu dem Urteil: Im Flur eines Mehrfamilienhauses dürfen diese nicht abgebrannt und nicht versprüht werden.

Eigentümer

Sie dürfen nach Belieben ihre Gärten und Balkone mit Weihnachtsartikeln ausstaffieren. Wer jedoch als Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage lebt, der muss die Teilungserklärung im Blick behalten. Sind die Balkone dort als Sondereigentum deklariert, hat er freie Hand. Sind sie aber Gemeinschaftseigentum, dann ist bei ausgefallenen Deko-Ideen die Zustimmung der anderen Eigentümer nötig. Entsprechendes gilt, wenn die Fassade adventlich geschmückt werden soll.

Ausnahmen

Für alle Situationen gilt: Nervt oder stört ein Weihnachtsschmuck, können Betroffene einen sogenannten Unterlassungsanspruch geltend machen. Ob das Erfolg hat, entscheiden notfalls eine Schlichtungsstelle oder die Gerichte. Ausgeschaltet werden muss dann eine Beleuchtung in der Regel nur zu den üblichen Schlafenszeiten – etwa von 22 bis 7 Uhr.