Gefälligkeit kann auch zur Gefährlichkeit für den Helfenden  werden.  Etwa wenn beim nachbarschaftlichen Blumengießen in der Urlaubszeit ein Wasserschaden entstanden ist. Darf der Nachbar dann einen Schadenersatz fordern?

Kamen - Mal eben dem Nachbarn beim Ausräumen des Gartenhäuschens zur Hand gehen oder dem Kumpel beim Umzug helfen: Üblicherweise denkt dabei niemand an mögliche rechtliche Konsequenzen. Aber die Gefälligkeit kann auch zur Gefährlichkeit für den Helfenden werden. Etwa wenn beim nachbarschaftlichen Blumengießen in der Urlaubszeit ein Wasserschaden entstanden ist. Darf der Nachbar dann einen Schadenersatz fordern?

 

Zwar steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Verursacher einen Schaden zu ersetzen hat, wenn er „schuldhaft“ handelt. Das gilt grundsätzlich auch bei Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfen. Den Einzelfall betrachtet, sieht es aber anders aus. Richter gehen meist davon aus, dass der Schädiger seine Hilfe nicht zugesagt hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, für Schäden aufkommen zu müssen.

Bei Freundschaftsdiensten gibt es einen stillschweigenden Haftungsausschluss

Die Gerichte sprechen dann – gerade bei Freundschaftsdiensten – von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Jemand, der sich hilfsbereit zeigt und dabei versehentlich einen Schaden anrichtet, der solle nicht dafür bestraft werden. Dass derjenige, dem geholfen wird, auf seinem Schaden sitzen bleibt, steht auf einem anderen Blatt. Und dass ein hilfsbereiter Freund den von ihm angerichteten Schaden gegebenenfalls so oder so ersetzt, ebenso.

Der Glaube, in solchen Fällen springt die private Haftpflichtversicherung automatisch ein – also wenn aus Gefälligkeit geholfen wurde und etwas zu Bruch ging –, ist ein Irrtum: Wenn nämlich derjenige, der den Schaden angerichtet hat, nicht ersatzpflichtig ist, dann braucht auch seine Haftpflichtversicherung nicht zu zahlen.

Versicherer bieten einen Extra-Schutz

Allerdings bieten die meisten Versicherer einen Extra-Schutz „jenseits der Haftung“ – für Schäden also, wofür eigentlich niemand zahlen müsste. Denn viele Schädiger sehen sich in der Pflicht: Insbesondere Eltern kleiner Kinder. Sie müssten im Regelfall nicht zahlen, wenn die Kinder jünger als sieben Jahre sind und somit vor Gericht mangels Schuldfähigkeit nicht haftbar gemacht werden können. Ihnen helfen Policen, die auch in solchen Fällen einspringen.

Es gibt auch die sogenannte „Forderungsausfall-Deckung“. Dabei zahlt die Versicherung, wenn der Versicherte selbst einen Schaden erleidet und es ihm nicht gelingt, vom Verantwortlichen Schadenersatz zu bekommen. Es gibt wohl kaum noch einen Versicherer, der – gegen Beitragsaufschlag – Policen anbietet, die solche im Extremfall zum Ruin führenden Ausfälle abdeckt.

Haftpflichtversicherer haben ihre Tarife erweitert

Anders sieht es aus bei Schäden, die zum Beispiel von professionellen Möbelpackern verursacht wurden. Weil neben Schadenersatz auch hohe Kosten fällig werden – etwa wenn bei dem Unfall auch jemand verletzt wurde und es um Schmerzensgeld geht – und der Schädiger laut Gesetz mit seinem gesamten Vermögen haftet, kann das für ihn den Ruin bedeuten. Dann bieten private Haftpflichtversicherungen Schutz für beide Seiten: Dem Schädiger, der wegen seiner Unachtsamkeit hohe Summen aufzubringen hätte. Und dem Geschädigten, der – ist sein Gegenüber nicht zahlungsfähig – auf seinem Schaden sitzen bliebe. Mit Blick auf die steigende Zahl der Klagen haben Haftpflichtversicherer ihre Tarife erweitert.