Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)
Das Verfahren geht auf eine Anzeige des Verfassungsschutzpräsidenten Maaßen zurück. Wie lange ist der noch zu halten?
Nicht nur für den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, für alle Leiter von Sicherheitsbehörden ist es doch objektiv ein großes Problem, wenn immer und immer wieder sicherheitsrelevante Informationen – aber das müssen nicht immer Staatsgeheimnisse sein – an wen auch immer durchgestochen werden, erkennbar mit dem Ziel der Veröffentlichung. Dies kann die Arbeit der Sicherheitsbehörden erheblich beeinträchtigen. Das ist dann nicht nur ein Problem für die Leitung dieser Behörden, sondern für die gesamte Sicherheit unseres Landes.
Es gibt den Vorschlag, den Straftatbestand des Landesverrats einzuschränken und Journalisten generell auszuklammern. Was halten Sie von dieser Idee?
Zu Recht unterscheidet das Strafrecht zwischen einem Dienstgeheimnis und dem Verrat von Staatsgeheimnissen. Wegen Landesverrat kann bestraft werden, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder öffentlich bekannt macht, um Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit unseres Landes herbeiführt. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafandrohung sogar „nicht unter fünf Jahren“. Dies ist ein Indiz für den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Wer in dieser Form der Sicherheit unseres Landes schweren Schaden zufügt, der hat sich strafrechtlich-relevant verhalten. Unabhängig davon, ob der betreffende journalistisch tätig ist oder nicht. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder die Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit betont, aber daraus lässt sich nun wirklich nicht ableiten, dass deswegen auch der Landesverrat durch Journalisten straffrei gestellt werden müsse.