Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Welche Regeln gelten bei der Zeiterfassung für Arbeitnehmer?

Berlin - Aktuell gibt es nicht in jedem Betrieb eine Zeiterfassung. Nicht selten gilt eine Vertrauensarbeitszeit, bei der die Beschäftigten selbst darauf achten, dass sie die mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einhalten. Das ermöglicht Flexibilität, birgt aber auch die Gefahr von Arbeitszeitverdichtung, etwa wenn Angestellte viele Überstunden machen. Welche Regeln gelten hier zur Arbeitszeit?

 

Festgeschriebene Stunden müssen erbracht werden

Zunächst einmal sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Arbeitsstunden zu erbringen, die in ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. „Daneben gelten die Regeln aus dem Arbeitszeitgesetz“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Zum Schutz der Beschäftigten ist dort eine Obergrenze für Arbeitszeiten festgehalten.

In Ausnahmen kann bis zu zehn Stunden gearbeitet werden

Üblicherweise dürfen Arbeitnehmer werktäglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. „Es gibt also eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche“, erklärt Meyer, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist.

Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer auch bis zu zehn Stunden arbeiten, wenn in den nächsten sechs Monaten durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden.

Arbeitszeit muss vollständig erfasst werden

Nach Paragraf 16 des Arbeitszeitgesetzes müssen aktuell nur Überstunden, die die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten, vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden, ergänzt Meyer.

„Diese Praxis verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen Europarecht“, sagt der Fachanwalt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit systematisch und vollständig zu erfassen.