Mit einer milden Corona-Infektion kann man theoretisch arbeiten. Aber darf man das auch? Wir klären auf.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02. Februar 2023 ausgelaufen. Seither ist die Verunsicherung bei vielen Arbeitnehmern groß, wenn es darum geht, ob sie mit Corona arbeiten dürfen oder nicht. Was aktuell in Baden-Württemberg gilt, lesen Sie hier.

 

Wer krank ist, ist krank

Der Verlauf einer Corona-Erkrankung kann ganz unterschiedlich aussehen. Doch wie bei anderen Krankheiten auch, gilt natürlich: Wer krank ist, sollte nicht arbeiten. Holen Sie sich eine Krankschreibung vom Arzt und kurieren Sie sich aus, wenn die Symptome zu stark sind.

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Bei leichten Symptomen

Wer aber kaum Symptome hat und sich in der Lage fühlt zu arbeiten, muss zwei Dinge beachten. In Baden-Württemberg gilt aktuell noch eine Absonderungspflicht für positiv getestete Personen (siehe hier). Diese dauert 5 Tage. Gezählt wird ab dem Tag des Erstnachweises. Allerdings darf man die Quarantäne verlassen, wenn man eine FFP2-Maske trägt. In Innenräumen ist diese konstant zu tragen. Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Diese Regelung erlaubt es demnach auch, zur Arbeit zu gehen, wenn man Corona hat. Vorausgesetzt, man trägt in Innenräumen, Fahrzeugen oder dem ÖPNV konstant eine FFP2-Maske. Womöglich gibt es aber auch gewisse Hygienemaßnahmen in Ihrem Betrieb oder Unternehmen. Daher kann es sinnvoll sein, zunächst Ihren Chef oder Vorgesetzten zu kontaktieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzuklären.