Die letzten Arbeitstage im Jahr sind oft für Weihnachtsfeiern reserviert. Nicht nur wegen des Alkoholkonsums drohen Gefahren. Doch welche Regeln gelten?

Für viele Beschäftigte stehen die letzten Arbeitstage des Jahres an. Nach zwei Jahren Coronapause veranstalten viele Unternehmen und Behörden wieder Weihnachtsfeiern oder einen gemütlichen Jahresabschluss mit den Kollegen. Weihnachtsessen als Dankeschön vom Unternehmen, betriebliche Adventsfeiern oder offizielles Treffen auf dem Weihnachtsmarkt – es darf gefeiert werden. „Bei uns entscheiden die einzelnen Bereiche selbst, ob und in welchem Rahmen sie Feiern veranstalten“, sagt Marco Löhrer von der Mercedes-Benz AG. Die aktuellen Coronavorgaben müssten dann eingehalten werden.

 

Wegen der Ansteckungsgefahr hat die Volksbank am Württemberg ihr Weihnachtsfest vor wenigen Tagen im Freien gefeiert. „Es war mal wieder angenehm, zwanglos mit Kolleginnen und Kollegen zusammen sein zu können“, sagt Bank-Sprecher Rainer Strauß. Die Feste sollen den Zusammenhalt fördern. Doch manches Betriebsfest kann mit zwischenmenschlichen Blamagen oder sogar unheilvollen Unfällen enden. Nach einem Sturz von der Leiter beim Schmücken des Festsaals oder Verbrennungen beim Glühwein-Kochen endete schon so manche Betriebsfeier in der Klinik.

Geschützt durch gesetzliche Unfallkasse

Spätestens in dem Moment stellt sich die Frage: Wer kommt für die Kosten auf? „Grundsätzlich stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei uns versichert sind, die während einer betrieblichen Feier verunglücken oder auf dem Weg dorthin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, sagt Jennifer Steigmiller von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) mit Sitz in Obertürkheim.

Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine offizielle Weihnachtsfeier des Betriebes oder der Abteilung handeln, die allen Beschäftigten offensteht. Am sichersten werde dies durch eine schriftliche Einladung oder eine Mitteilung dokumentiert. „Der Arbeitgeber, die Unternehmensleitung oder ein Beauftragter müssen die Feier billigen, fördern oder sogar mitfeiern“, sagt Steigmiller.

Vorsicht vor zu viel Alkoholkonsum

Das bedeutet aber auch: Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nicht in Kraft, wenn Kollegen abends privat auf einen Glühwein zusammensitzen oder wenn die offizielle Betriebsfeier im privaten Rahmen verlängert wird. Doch was bedeutet verlängert? Kein Zweifel kommt auf, wenn die Dauer des Festes von vornherein festgelegt ist. Ansonsten endet die Feier, wenn der Geschäftsführer oder der Beauftragte diese verlässt oder sie für beendet erklärt. Falls jedoch auf dem direkten Nachhauseweg etwas passiert, springt ebenfalls die Unfallversicherung ein. Allerdings auch nicht in jedem Fall: Wer den einen oder anderen Glühwein zu viel zu sich genommen hat, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Lässt sich ein Unfall auf Alkohol zurückführen, kann der Unfallversicherungsschutz erlöschen. Dies werde dann im Einzelfall geprüft, warnt die Baugenossenschaft der Bauwirtschaft.

Zu viel Vertrautheit birgt Gefahren

Zu viel Alkoholkonsum ist generell abträglich, warnen Knigge-Experten. Ein Gläschen Punsch oder Sekt sei akzeptabel. Aber: Trunkenheit fördert die Karriere selten. Alkohol kann die Zunge zwar lockern - oft ein wenig zu sehr. Schnell ist man dann am kommenden Tag das Gesprächsthema, und manch lockerer Spruch führt acht Stunden später zum Spott der anderen. Zudem lohne es sich immer noch, die Etikette zu wahren, empfehlen Benimm-Ratgeber. Lästereien über Kollegen oder den Chef können zum Bumerang werden. Und manche vermeintlich witzige Bemerkung, die unter die Gürtellinie geht oder andere diskriminiert, ist kurze Zeit später nur noch peinlich. Natürlich sind auch Intimitäten ein Tabu. Wer mit dem Vorgesetzten oder Kollegen nicht per Du ist, sollte auch in illustrer Runde nicht auf Brüderschaft trinken, sondern die Distanz wahren. Und nicht erst seit der Metoo-Debatte gilt: Anzüglichkeiten oder gar Tätscheleien können zu einer Abmahnung führen.