Mietrecht: Kinderlärm in Mehrfamilienhaus Kinder dürfen sehr laut sein

Kinder spielen und machen dabei Krach. Kinderlärm sei „Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung“ und damit zumutbar, heißt es im Landes-Immissionsschutzgesetz von Berlin. Dürfen sie deshalb alles? Was erlaubt das Mietrecht und was nicht?
Stuttgart - Mietrecht und Kinder: Ein Thema, bei denen manchem Bewohner eines Mehrfamilienhauses die Galle hochgeht. Der Lärmpegel ist mit Kindern im Haus deutlich höher, als wenn dort nur Senioren wohnen. Die „Stiftung Warentest“ hat sich des Dauerbrenners in seiner aktuellen Finanztest-Ausgabe angenommen. Das Ergebnis vorneweg: Kinder spielen und machen Krach. Kinderlärm ist „Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung“ und damit zumutbar, wie es im Landes-Immissionsschutzgesetz von Berlin heißt.
Aber auch Mieter haben Rechte – wie das Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrfamilienhaus nicht davon ausgehen, dass alle anderen es genauso ruhig haben wie man selbst – vor allem nicht Kinder. Was aber kann man als Mieter gegen Lärm aus der Nachbarwohnung tun?
Schreien ist erlaubt
Zur kindlichen Entwicklung gehört ein gewisser Lärmpegel. Schreien, lachen, weinen, Sich-zu-Boden-Werfen: Nachbarn bekommen das ganze kindliche Gefühlsspektrum oft live und lautstark mit. „Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Berlin der Stiftung Warentest.
Nachbarn wie Eltern müssen folglich normales Spielen genauso wie lautstarke Eskapaden hinnehmen. Zwar können sie sich bei den Eltern und beim Hausbesitzer beschweren oder vor Gericht klagen. Nur: Die Erfolgsaussichten sind gering. Ropertz: „Nachbarn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern.“
Krach ist kindgerecht
Sogar Fahrten mit dem Bobbycar und Spaziergänge mit dem Puppenwagen auf dem Parkett sind als „normale Fortbewegungsart“ von Kleinkindern erlaubt. Krach ist kindgerecht. Und was kindgerecht ist, ist von Rechts wegen erlaubt. Bei Kinderlärm, heißt es beim Deutschen Mieterbund, sei eine „erweiterte Toleranzgrenze“ angebracht. „Ein Düsseldorfer Richter hat das so formuliert: ‚Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden.‘“
Wenig Grenzen
Aber auch Kindern setzt das Mietrecht Grenzen. Die Eltern müssen ihrem lärmenden Nachwuchs klarmachen, dass Fußballspielen in der Wohnung oder Trommeln auf der Heizung mit dem Recht anderer Hausbewohner kollidieren.
Auch müssen Kinder die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr genauso einhalten wie Erwachsene. Das gilt indes nicht für Säuglinge und Kleinkinder. Sie dürfen zu jeder Tag- und Nachtzeit nach Herzenslust schreiben und weinen. Die Nachbarn müssen es ertragen – oder sich eine neue Bleibe suchen.
Musizieren erlaubt
Ein Musikinstrument zu spielen gehört in vielen Familien zum guten Ton. Leider sind die Töne, die dabei entstehen, oft alles andere als harmonisch. Aber auch hier haben Mieter schlechte Karten. Heranwachsende dürfen nach Herzenslust flöten, trommeln und fideln. „Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt“, so Ropertz.
Selbst Kinder, die zum Schlagzeuger berufen fühlen, dürfen sich in den gemieteten vier Wänden austoben. Allerdings hängt die Dauer der Beschallung von der Lautstärke des Instruments ab. Ropertz: „Schlagzeuger sind da klar im Nachteil.“ Aber auch Blockflötenspiel sei nicht uneingeschränkt erlaubt. Anderthalb bis zwei Stunden Üben am Tag seien tolerabel, an Wochenenden weniger, erklärt der Experte.
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