Manteldesk: Sandra Hintermayr (shi)

Hintergrund: Die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV) hatte für ihre Kooperation mit einer holländischen Versandapotheke geworben. DPV-Mitglieder sollten besondere Boni erhalten. Die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb klagte dagegen. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen Europarecht verstößt.

 

Das Urteil: Der EuGH entschied im Oktober 2016, dass es den freien Warenverkehr beschränke, wenn EU-ausländische Versandapotheken sich bei der Medikamentenlieferung nach Deutschland an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Die Einschränkung könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden. Die festgelegten Preise erschwerten es den ausländischen Apotheken, Zugang zum deutschen Markt zu bekommen, so die Richter.

Deutsche Apotheken: Sowohl in Deutschland ansässige Apotheken als auch deutsche Versandapotheken sind weiterhin an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden. Das heißt, sie dürfen keine Rabatte geben. Deutsche Apotheker sehen sich durch das EuGH-Urteil benachteiligt und fürchten Umsatzeinbußen.