Arbeitnehmer, die bei Schneefall oder Glatteis einfach zuhause bleiben, haben arbeitsrechtlich schlechte Karten. Weder gibt es in solchen Fällen ein Recht auf Homeoffice noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers,den Lohn für ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Wintereinbruch. Glück hat, wer es sich bei Glatteis oder Schneefall im Homeoffice gemütlich machen kann und nicht mit dem Auto oder Fahrrad zur Arbeit muss. Doch ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es auch bei Schneefall oder Glätte auf den Straßen nicht.

 

Gibt es bei Schneefall ein Recht auf Homeoffice?

„Homeoffice ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zulässig“, sagt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

Arbeitnehmer sollten sich mit ihren Vorgesetzten absprechen, ob Homeoffice in Ordnung ist. Wer bei starkem Schneefall zu spät oder einfach nicht zur Arbeit kommt, muss laut der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi mit Lohnkürzungen rechnen.

Anders ist es laut Verdi, wenn es für den Beschäftigten beim Arbeitgeber ein Überstundenkonto gibt. Die ausgefallenen Stunden werden dann als Minusstunden verbucht und können zu einer späteren Zeit nachgeholt werden.

Darf man wegen Schneefall zu spät ins Büro kommen?

Was gilt, wenn man wegen Glatteis oder Schneefall zu spät ins Büro, auf die Baustelle oder in die Werkhalle kommt? „Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden“, erklärt Nathalie Oberthür. „Anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit.“

Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, „da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt. Am besten man macht sich rechtzeitig auf den Weg und ist vorsichtig unterwegs.

Darf der Arbeitgeber den Lohn einbehalten?

Zuspätkommen oder Fernbleiben vom Job kann generell unangenehme Folgen haben. Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Dabei ist es egal, ob die Betroffenen selbst für die Situation verantwortlich sind oder äußere Ereignisse wie starker Schneefall, Blitzeis, Sturm oder Hochwasser.

Nach dem deutschen Arbeitsrecht darf der Arbeitgeber für die entgangene Zeit Lohn oder Gehalt einbehalten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter „vorübergehender Verhinderung“ gemäß Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift bei Winterwetter in der Regel nicht.

Sind Abmahnungen gerechtfertigt?

Verhinderung durch ein plötzliches Schneechaos rechtfertigt allerdings keine Abmahnung. Es sei denn, ein Arbeitnehmer kommt im Winter jede Woche mit der saloppen Begründung „Ich war eingeschneit“ zu spät.

Und wenn sogar der Wetterdienst angesichts extremer Bedingungen davor warnt, das Haus zu verlassen? Dann muss jeder für sich entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Aber auch in diesem Fall darf der Chef das Entgelt einbehalten.

Wer zahlt bei Wegeunfällen?

Rutscht man auf dem Arbeitsweg, also dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, dennoch in ein anderes Auto, ist das übrigens ein sogenannter Wegeunfall und als solcher über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin.

Und auch wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist, ist bei einem Glatteisunfall auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert.

Was geschieht bei Sach- oder Personenschaden?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt. Auch der Arbeitgeber kann hier dem DGB zufolge in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen: Nach einem Wegeunfall sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss das Unternehmen diesen dann der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Welcher Arzt muss bei Unfällen gefragt werden?

Hat man sich beim Unfall verletzt, ist es zudem wichtig, dass man einen sogenannten Durchgangsarzt aufsucht. Das sind entsprechend spezialisierte Fachärzte, die den weiteren Behandlungsverlauf koordinieren - und ebenfalls eine Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger übermitteln.

Durchgangsärzte können Betroffene etwa über die Website der DGUV finden. Kann man keine Durchgangsärztin oder keinen Durchgangsarzt erreichen, kommt für die Erstbehandlung aber auch eine Allgemeinärztin oder ein Allgemeinarzt in Frage.