Kurz vor Einführung des neuen Modells kauft eine Kundin noch einen Thermomix der Vorgängerversion TM5 – die Frau fühlt sich getäuscht und zog vor Gericht. Jetzt steht das Urteil fest.

Wuppertal - Der Haushaltsgerätehersteller Vorwerk ist nicht zu einer frühzeitigen Vorabinformation seiner Kunden über die Einführung des neuen Thermomix-Modells TM6 verpflichtet gewesen. Dies entschied am Donnerstag das Landgericht Wuppertal, wie ein Gerichtssprecher auf Anfrage mitteilte. In dem Berufungsverfahren ging es um die Klage einer Kundin, die kurz vor Einführung des neuen Modells im vergangenen Frühjahr noch einen Thermomix der Vorgängerversion TM5 gekauft hatte.

 

Kundin fühlte sich getäuscht

Die Frau fühlte sich getäuscht und wollte nun gerichtlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags durchsetzen. Mit der aktuellen Entscheidung des Landgerichts wurde ihre Klage jedoch endgültig abgewiesen. In erster Instanz war die Kundin bereits beim Amtsgericht gescheitert, dessen Entscheidung jetzt rechtskräftig ist.

Die Wuppertaler Zivilkammer befand, vor der Einführung des mit zusätzlichen Funktionen ausgestatteten Thermomix TM6 habe es keine entsprechende Aufklärungspflicht für Vorwerk gegeben. Dabei sei das berechtigte Interesse des Unternehmens zu berücksichtigen, die vor dem Produktwechsel angebotenen Modelle noch abzusetzen.