Sind Burgen und Schlösser Allgemeingut, das ohne Rückfrage für Wahlwerbung vereinnahmt werden darf? Die AfD glaubt ja, das Haus Hohenzollern nein. Jetzt hat das Stuttgarter Landgericht in dem Rechtsstreit entschieden.

Stuttgart - Eine Burg, stark wie ein Fels. Ein Geschlecht, das Preußenkönige und deutsche Kaiser hervorgebracht hat. Das ist ganz nach dem Geschmack der rechtskonservativen „Alternative für Deutschland“ (AfD). Sie wirbt mit der Burg Hohenzollern um Wählerstimmen bei der Landtagswahl am 13. März. Gern hätte der Hausherr Georg Friedrich Prinz von Preußen das unterbunden. Doch das Stuttgarter Landgericht wies am Dienstag dessen Klage ab: Die Meinungsfreiheit wiege hier mehr als das Persönlichkeitsrecht des Prinzen.

 

Stein des Anstoßes war ein Wahlplakat der AfD. Die märchenschlossgleiche Burg bei Hechingen auf der schwäbischen Alb ziert die linke obere Ecke. „Für unser Land - für unsere Werte“ ist darüber zu lesen - und drunter in großen Lettern: „Damit Baden-Württemberg Heimat bleibt!“ Doch gerade jenem, dem die Burg definitiv Heimat ist, passte diese plakative Wahlwerbung nicht - und er klagte. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts machte in ihrem Urteil feine Unterschiede. Das Persönlichkeitsrecht des Prinzen sei zwar berührt, aber nur geringfügig, sagte der Vorsitzende Richter Christoph Stefani. Menschen wüssten, dass der Prinz zumindest zeitweise auf der Burg wohne. „Sie könnten von der Wahlwerbung Rückschlüsse auf ihn ziehen.“ Allerdings habe die Burg einen hohen Bekanntheitsgrad. Bei derartigen Kulturgütern trete das Persönlichkeitsrecht zurück. Vor allem aber seien die Slogans der AfD - besonders jetzt im Landtagswahlkampf - von der Meinungsfreiheit geschützt. Diese sei ein zentrales Element der Demokratie. Stefani machte deutlich: Die AfD wolle hier nicht den Eindruck erwecken, der Prinz unterstütze ihre Partei, „sondern darauf hinweisen, dass sie traditionelle Werte vertritt“. Gar nicht verletzt sieht das Gericht das Eigentumsrecht: Es sei zulässig, ein Gebäude zu fotografieren, zumal von einem öffentlichen Platz aus.

Anwalt des Prinzen will Überprüfung des Urteils vorm OLG

Der Anwalt des Prinzen kündigte an, er werde diesem raten, die Entscheidung vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Die Inanspruchnahme des Hauses Hohenzollern für politische Äußerungen und Parteiwerbungen werde generell nicht genehmigt, hatte die Leiterin der Generalverwaltung des vormals regierenden Preußischen Königshauses, Michaela Blankart, nach der Erörterung deutlich gemacht. Und Rechtsanwalt Marcus Hennig führte dazu aus, die Burg werde von der AfD vereinnahmt und mit einem Slogan verbunden - was „das Persönlichkeitsrecht verletzt und daher nicht hingenommen werden kann“.

Geworben wird mit der geschichtsträchtige Burg häufiger - etwa für das Reiseland Baden-Württemberg und die Region. Der Geschäftsführer der Tourismus Marketing GmbH (TMBW), Andreas Braun sagte: „Die unvergleichliche Burg auf dem Berg ist - gerade im Auslandsmarketing - das Symbol für ein geschichtsträchtiges, aber weltoffenes Baden-Württemberg geworden. Insofern ist die TMBW wenig begeistert von der Verwendung dieses populären Markenzeichens durch die AfD.“

Die Partei hatte angeführt, sie habe das Foto von einer Bildagentur gekauft. Noch vor der Entscheidung sagte AfD-Sprecher Lothar Maier am Dienstag, viele der Plakate seien inzwischen geklaut, und kündigte an, die Partei werde sie nicht nachdrucken. „Wir haben kein Interesse an einem Streit.“