Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Neue Regelungen gelten neben der Maskenpflicht nun auch für die Testpflicht. Wo überall ein Test benötigt wird, erfahren Sie hier.
04.10.2022 - 15:02 Uhr
Durch die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten nun auch in Baden-Württemberg neue Bestimmungen im öffentlichen Leben. Viel geändert hat sich jedoch nicht. Konkretisiert wurde die Masken- und Testpflicht (1). Vorerst bis zum 30. November (2) gilt eine Testpflicht für die folgenden Personengruppen bzw. Bereiche:
- Besucher in Krankenhäusern
- Besucher in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen
- Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten sowie Dienstleister mit vergleichbaren Leistungen während ihrer Tätigkeit
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
- Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten
- Landeserstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchtete etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Wer ist von der Corona-Testpflicht ausgenommen?
- Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz
- Begleitpersonen, Besucher oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung
- Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den betreuten bzw. behandelten Personen betreten, sowie Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.