War die Betriebsratswahl 2018 in der Daimler-Zentrale ungültig? Ein Teil der Anfechtungsgründe ist inzwischen erledigt, doch zwei Punkte will das Arbeitsgericht noch näher prüfen – bis zum April.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart - Das Arbeitsgericht Stuttgart will erst im April entscheiden, ob die Betriebsratswahl in der Daimler-Zentrale vom März 2018 gültig ist. Mit dieser Ankündigung hat sich die zuständige Kammer nach einer ausgiebigen mündlichen Erörterung am Donnerstag vertagt. Bis dahin sollen laut dem Vorsitzenden Richter die Umstände der Wahl und rechtliche Fragen geklärt werden.

 

Aus der Wahl am 1. März 2018 war die IG Metall als klarer Sieger hervorgegangen. Sie konnte den Stimmenanteil ihrer Liste von 44 auf 47 Prozent steigern. Fünf Daimler-Beschäftigte hatten gemeinsam beantragt, die Wahl für unwirksam zu erklären. Sie verwiesen auf ein Dutzend angeblicher Verstöße gegen Wahlvorschriften und das Betriebsverfassungsgesetz. Dadurch könne das Ergebnis verzerrt worden sein. Daimler und der Betriebsrat hatten die Anfechtung als unbegründet zurückgewiesen.

Knackpunkt sind weit entferne Außenstellen

Bereits beim ersten Verhandlungstermin im April 2018 war ein Teil der Vorwürfe entfallen. So behaupten die Antragsteller nicht mehr, die Wahl könne durch eine am Wahltag versandte Mail zugunsten der IG Metall verzerrt worden sein. Darin ging es um das für viele Beschäftigte wichtige Thema „mobiles Arbeiten“. Ein Bezug zu der bevorstehenden Wahl sei nicht hergestellt worden, räumten die Antragsteller damals ein. Seither war die Verhandlung immer wieder vertagt worden. Inzwischen hat einer der fünf seinen Antrag zurückgezogen, zwei wären nicht mehr wahlberechtigt. Die Anfechtung bleibe trotzdem zulässig, befand der Vorsitzende Richter.

Von den vorgetragenen Gründen hält er vor allem noch zwei für klärungsbedürftig. Problematisch sei zum einen die Teilnahme von vier „Betriebsteilen“ an der Wahl, die weit vom Hauptbetrieb – der Stuttgarter Daimler-Zentrale – entfernt seien. Dabei geht es etwa um die Hauptstadtrepräsentanz in Berlin oder um ein Bildungszentrum in Gernsbach. Hier hätte unter Umständen ein eigener Betriebsrat gewählt werden müssen, sofern die Belegschaft nicht beschlossen hätte, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Die näheren Umstände seien noch unklar.

Ist die Zentrale überhaupt ein Betrieb?

Strittig ist zum anderen, ob es sich bei der „Zentrale Stuttgart“ rechtlich um einen Betrieb handele oder ob die verschiedenen Bereiche – Zentrale Funktionen, Mercedes-Benz-Cars oder Trucks – jeweils eigene Betriebe darstellten. Daimler und der Betriebsrat gehen von einem einheitlichen Betrieb aus, die Antragsteller vom Gegenteil. Als ausgeräumt betrachtet das Gericht die Frage, ob Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingestuft wurden und daher nicht an der Wahl teilnehmen durften. Es gebe keine Anhaltspunkte für „offensichtliche Fehler“.

Auch die verringerte Zahl der Wahllokale, auf die die Antragsteller verwiesen hatten, spielt wohl keine Rolle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auch deshalb mit Spannung erwartet, weil Betriebsratswahlen bei Daimler bereits zweimal für unwirksam erklärt worden – in den Jahren 1994 und 2010, aus unterschiedlichen Gründen.