Krank feiern: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und erhält Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – nimmt aber dennoch an einer Faschingsveranstaltung teil – muss der Arbeitgeber das nicht tolerieren. Denn: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet. Doch auch bei einem „genesungswidrigen Verhalten“ darf ein Arbeitnehmer nicht sofort entlassen werden – so urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Köln. Vor der Kündigung hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen (LAG Köln, 11 Sa 407/13).

Lärmverbot: Die von traditionellen Faschingsveranstaltungen ausgehende Lärmbelästigung muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung: Die Festivitäten zählen zum „kulturellen Brauchtum“ und haben eine „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben“. Das erkannte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz für die Kappensitzung und für Weiberfastnacht an (AZ: 6 B 10279/04). In dem konkreten Fall war ein Zelt auf einer Grünfläche im Wohnbereich aufgestellt worden. Auch das Verwaltungsgericht Köln urteilte, dass bei Ausnahme-Veranstaltungen die üblichen Freizeit-Richtlinien bezüglich der Lärmwerte überschritten werden dürfen (VwG Köln, 13 L 139/12).

Freie Kleiderwahl: Schutzkleidung – etwa in Bauberufen – darf der Arbeitnehmer auch zu Fasching nicht durch ein Piraten-Kostüm ersetzen. Sind Uniformen vorgeschrieben, etwa bei Sicherheitsbetrieben, so müssen diese auch während der Faschingszeit getragen werden. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht jegliche Individualität unterdrücken. So hat das Landesarbeitsgericht in einer Düsseldorfer Nachbarstadt entschieden, dass ein Arbeitgeber einfarbige Fingernägel nicht vorschreiben kann (LAG Köln, 3 TaBV 15/10).

Krank feiern, Lärmverbot, Kleiderwahl

Krank feiern: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und erhält Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – nimmt aber dennoch an einer Faschingsveranstaltung teil – muss der Arbeitgeber das nicht tolerieren. Denn: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet. Doch auch bei einem „genesungswidrigen Verhalten“ darf ein Arbeitnehmer nicht sofort entlassen werden – so urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Köln. Vor der Kündigung hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen (LAG Köln, 11 Sa 407/13).

Lärmverbot: Die von traditionellen Faschingsveranstaltungen ausgehende Lärmbelästigung muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung: Die Festivitäten zählen zum „kulturellen Brauchtum“ und haben eine „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben“. Das erkannte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz für die Kappensitzung und für Weiberfastnacht an (AZ: 6 B 10279/04). In dem konkreten Fall war ein Zelt auf einer Grünfläche im Wohnbereich aufgestellt worden. Auch das Verwaltungsgericht Köln urteilte, dass bei Ausnahme-Veranstaltungen die üblichen Freizeit-Richtlinien bezüglich der Lärmwerte überschritten werden dürfen (VwG Köln, 13 L 139/12).

Freie Kleiderwahl: Schutzkleidung – etwa in Bauberufen – darf der Arbeitnehmer auch zu Fasching nicht durch ein Piraten-Kostüm ersetzen. Sind Uniformen vorgeschrieben, etwa bei Sicherheitsbetrieben, so müssen diese auch während der Faschingszeit getragen werden. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht jegliche Individualität unterdrücken. So hat das Landesarbeitsgericht in einer Düsseldorfer Nachbarstadt entschieden, dass ein Arbeitgeber einfarbige Fingernägel nicht vorschreiben kann (LAG Köln, 3 TaBV 15/10).

Beschimpfungen, Alkohol, Wildpinkeln

Beschimpfungen: Polizisten sollte man auch im Überschwang der Gefühle nicht mit derben Worten belegen. Zwar hat das Landgericht Münster entschieden, dass das Beschimpfen eines Polizisten (im verhandelten Fall fielen die Wörter „Arschloch“ und „Scheißbulle“) nicht beleidigend sei, weil damit nicht der Ordnungshüter persönlich gemeint sein könne, sondern nur allgemein die Eigenschaft als Ordnungshüter. Wird ein Polizist jedoch bespuckt, ist von einer Körperverletzung auszugehen, die zu sühnen ist (AZ: 8 S 210/02).

Alkohol am Arbeitsplatz: Wenn per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung Alkohol während des Dienstes verboten wurde, so gilt das während der Faschingszeit weiter. Auch in diesem Punkt schaffen die tollen Tage keine Sonderrechte. Bei bestimmten Jobs, wie etwa beim Kranführer, ist Alkohol sowieso jederzeit tabu. Wenn es hingegen üblich ist, etwa bei Geburtstagen mit einem Glas Sekt anzustoßen, dann ist zu Fasching mäßiger Alkoholgenuss ebenfalls zulässig – solange die Arbeitsleistung nicht darunter leidet.

Wildpinkeln: Weder an Fasching noch an anderen Feiertagen im Jahr dürfen Männer – und Frauen – ihr Geschäft einfach hinter dem nächsten Busch im Park verrichten. Das sogenannte Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit und kann richtig teuer werden. Die Bußgelder liegen zwischen 35 und 200 Euro – bei denkmalgeschützten Gebäuden müssen Wildpinkler sogar bis zu 5000 Euro zahlen. Auch Sex in der Öffentlichkeit ist verboten. Er darf nur dort stattfinden, wo andere Menschen sich nicht davon gestört fühlen könnten.